Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Werden Forderungen oder Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt, stehen Ihnen unsere Fürsprecher in betreibungs- und konkursrechtlichen Angelegenheiten sowohl in beratender Funktion als auch als Vertretung vor Gericht zur Seite.

Die Leistungen zur Durchsetzung Ihrer Forderungen reichen von der Einleitung einer Betreibung über die provisorische oder definitive Rechtsöffnung bis hin zu Sicherungsmassnahmen wie dem Arrest (Beschlagnahme/Sicherstellung von Vermögenswerten).

 

Gerne dürfen Sie uns in einem konkreten Fall unverbindlich kontaktieren.

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Neuigkeiten:

Am 1. Januar 2019 ist eine neue Bestimmung in Kraft getreten, die Schuldner vor ungerechtfertigten Betreibungen schützt. Dabei handelt es sich u.a. um die Einschränkung des Einsichtsrechts Dritter in Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gibt das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79–84) eingeleitet wurde.

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